Öffentliche Bekanntmachung des Bürgermeisteramtes Gutach (Schwarzwaldbahn)
Ermittlung der Bodenrichtwerte zum 01.01.2022
(1) Gemäß § 193 Abs.5 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Gutach in seiner Sitzung am 21.06.2022 die nachstehenden Boden-richtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.
(2) Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
(3) Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
(4) Abweichungen eines einzelnen Grundstückes von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen –wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart,
Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende
Abweichungen eines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können
Antragsberechtigte nach § 193 Abs. 1 BauGB ein Gutachten des Gutachteraus-schusses über den Verkehrswert beantragen.
(5) Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
(6) Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzone bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Bei der Bildung der Bodenrichtwertzonen und den zusammengefassten Straßen, mit zum Teil abweichenden Bodenwerten (Wertunterschiede), wurde der vorgegebene Wertkorridor von 30 Prozent beachtet.
Gutach (Schwarzwaldbahn), den 30. Juni 2022
Lothar Gebele,
Vorsitzender des Gutachterausschusses